hessisches beamtenversorgungsgesetz dienstunfähigkeit


7-11, S. 98 Die als Anlage beigefügte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) vom 2. (Hessisches Beamtenversorgungsrecht vom 1. Vom 27. 1, Absatz 3 2 Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis … Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. >>>mehr Informationen zu Terminen und der Anmeldung, Hessisches Landespersonalvertretungsgesetz, Informationen zum Hessischen Beamtenrecht, Das Taschenbuch "WISSENSWERTES für Beamtinnen und Beamte" kostet 7,50 Euro, WISSENSWERTES, BEIHILFERECHT und BAMTENVERSORGUNGSRECHT, nur 22,50 Euro inkl. 2 in der am 30. 11, S. 218). Eine Dienstbeschädigung liegt vor, wenn sich die Beamtin bzw. Zum 01.07.2016: 1,0 Prozent linear, mindestens 35 Euro. Rechtsgrundlage Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) vom 27.05.2013 (GVBl. Januar 2011 Inhaltsübersicht Abschnitt I Allgemeine Vorschriften § 15a Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion Abschnitt III Hinterbliebenenversorgung § 1 Geltungsbereich § 16 Allgemeines § 2 Arten der Versorgung § 17 Bezüge für den Sterbemonat 2. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat. 2018 Nr. Mai 2013 (GVBl. 3Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Zum 01.07.2017: 2,0 Prozent linear, mindestens 75 Euro. 1 des Beamtenstatusgesetzes), so besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen. Nr. § 4 HBG, Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion (§§ 4 ... § 5 HBG, Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 5 Beamtenstatusgesetz), § 6 HBG, Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§§ 4 und 6 Beamtenstatusgesetz), § 7 HBG, Politische Beamtinnen und Beamte (§ 30 Beamtenstatusgesetz), § 8 HBG, Voraussetzungen für das Beamtenverhältnis (§ 7 Beamtenstatusgesetz), § 9 HBG, Ernennung (§ 8 Beamtenstatusgesetz), § 10 HBG, Auswahl, Stellenausschreibung (§ 9 Beamtenstatusgesetz), § 11 HBG, Genetische Untersuchungen, Benachteiligungsverbot. 1 des Beamtenstatusgesetzes), so besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen. Synopse Hessisches Beamtenversorgungsgesetz Stand: Juni 2013 4 HBeamtVG Stand 1. Dokument; Gesamtes Werk; Siehe auch ... Zitiert in Normen. 100. Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) vom 27.05.2013 (GVBl. Eine Dienstunfähigkeit kann insbesondere auch durch eine Dienstbeschädigung oder einen Dienstunfall eintreten. § 119 HBG, Überleitung von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten in den gehobenen... § 120 HBG, Weitergeltung von Vorschriften, Gesamte Vorschrift zur Druckliste hinzufügen, § 26 Abs. Dokumentnavigation: Vor-/Zurückblättern. § 86 HBG, Personaldatenverarbeitung, Inhalt und Führung der Personalakte sowie Z... § 90 HBG, Übermittlung der Personalakte, Auskünfte an Dritte, § 93 HBG, Verarbeitung von Personalaktendaten in automatisierten Verfahren, § 94 HBG, Vertretung durch Gewerkschaften und Berufsverbände, § 95 HBG, Beteiligung der Spitzenorganisationen (§ 53 Beamtenstatusgesetz), § 96 HBG, Befugnisse des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums, § 97 HBG, Direktorin oder Direktor des Landespersonalamts, § 98 HBG, Landespersonalkommission, Aufgaben, § 102 HBG, Verfahren, Sitzungen, Beschlüsse, § 105 HBG, Vorverfahren (§ 54 Beamtenstatusgesetz), § 106 HBG, Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen, § 109 HBG, Gemeinschaftsunterkunft, Gemeinschaftsverpflegung, § 112 HBG, Eintritt in den Ruhestand im Polizeivollzugsdienst, § 112a HBG, Mehrarbeit im Polizeivollzugsdienst, § 116 HBG, Erstattung von Studiengebühren, § 118 HBG, Übergangsregelung zur Altersteilzeit. Dienstunfall. DRModG HBeamtVG 27. Neufassung im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen. 1 des Beamtenstatusgesetzes oder stimmt dieser schriftlich zu, so wird die Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, sie oder er halte die Beamtin oder den Beamten nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, ihre oder seine Amtspflichten zu erfüllen. §§ 35, 36 VersAusglG; Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person gem. Hessisches Beamtengesetz - Übersicht - Für Beamtinnen und Beamte in Hessen gelten eigenständige Regelungen. Bei Dienstunfähigkeit, die nicht auf Dienstbeschädigung oder Dienstunfall zurückzuführen ist, können Beamte auf Probe in den Ruhestand versetzt werden. Besteht Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amts ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eineanderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist. 11, S. 218). S. 218, 312) Begründung / Anmerkungen Satz 1 Nr. Versand und MwSt. Dokument; Gesamtes Werk; Siehe auch ... Zitiert in Normen. Mai 2020 (GVBl. Aus der PRAXIS für die PRAXIS: Tagesseminar zum Beamtenversorgungsrecht für Mitarbeiter in Behörden sowie sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Dienstes. Neufassung im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) Vom 14. Neufassung im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen. Auf dieser Seite informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beamtenversorgung, die vom Bund abweichen. Bei Dienstunfähigkeit werden Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand versetzt, wenn sie eine ruhegehaltfähige Dienstzeit bzw. Neufassung im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen. In den Fällen von Satz 1 ist die Übertragung eines anderen Amts ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amts genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. 6 HBeamtVG; Weitergehende Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt. Juni 2018 (GVBl. § 12 HBG, Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen (§§ 11 und 12... § 14 HBG, Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Vorbildung und Laufbahnbefähig... § 16 HBG, Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG, § 18 HBG, Ausländerinnen und Ausländer, Staatenlose, § 19 HBG, Andere Bewerberinnen und Bewerber, § 28 HBG, Entlassung kraft Gesetzes (§ 22 Beamtenstatusgesetz), § 29 HBG, Entlassung durch Verwaltungsakt (§ 23 Beamtenstatusgesetz), § 30 HBG, Verfahren und Folgen der Entlassung. 99. S. 291) 10 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) Hier ist eine Ermessensentscheidung zu treffen, die sich an den Umständen des Einzelfalls orientiert, es gelten strenge Maßstäbe (Würdigkeit, Bedürftigkeit und Art der Erkrankung). Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz – RdSchr. Auch sehr gut für Personalratsmitglieder geeignet >>>mehr Informationen zu Terminen und der Anmeldung 99. Die Besteuerung der Pensionen ... ist für Sie das Hessische Beamtenversorgungsgesetz in ... („45–er Regelung“) bzw. Aus der PRAXIS für die PRAXIS: Tagesseminar zum Beamtenversorgungsrecht für Mitarbeiter in Behörden sowie sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Dienstes. § 31 HBG, Verlust der Beamtenrechte, Wiederaufnahmeverfahren (§ 24 Beamtenstatus... § 33 HBG, Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 25 Beamtenstatusgesetz), § 34 HBG, Hinausschieben der Altersgrenze, § 36 HBG, Verfahren bei Dienstunfähigkeit (§ 26 Beamtenstatusgesetz), § 37 HBG, Verfahren bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 Beamtenstatusgesetz), § 38 HBG, Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (§ 29 Beamtenstatusgesetz), § 40 HBG, Politische Beamtinnen und Beamte (§ 30 Beamtenstatusgesetz), § 41 HBG, Auflösung oder Umbildung von Behörden (§ 31 Beamtenstatusgesetz), § 43 HBG, Rechtsfolgen der Ernennung zum Mitglied der Landesregierung, § 45 HBG, Neutralitätspflicht (§ 33 Beamtenstatusgesetz), § 46 HBG, Aussagegenehmigung (§ 37 Beamtenstatusgesetz), § 47 HBG, Diensteid (§ 38 Beamtenstatusgesetz), § 48 HBG, Beschränkung der Vornahme von Amtshandlungen, § 49 HBG, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 Beamtenstatusgesetz). Die Beamtenversorgung, beruht auf der verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn und vereint die beitragsbezogene … Nr. Mai 2013 (GVBl. Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) vom 27.05.2013 (GVBl. Normen der Länder. Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) § 14 Höhe des Ruhegehalts (1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Dokumentnavigation: Vor-/Zurückblättern. Mai 2013 (GVBl. Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) zur Fussnote [1] zur Fussnote [2] Vom 27. (§ 59 Hessisches Beamtenversorgungsgesetz) Stand: März 2014 1. Nr. 11, S. 218). Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung. 4 Satz 1 Nr. 11, S. 218). 75 beamtenversorgungsgesetz. ... der Dienstpflichten dauernd nicht in der Lage und liegt nach amtsärztlichem bzw. Nr. (4) Der Beamte auf Lebenszeit kann auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er, 1. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. (3) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. d. BMI v. 5.2.2018 – D4-30301/5#6 – Fundstelle: GMBl. Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) § 36 Unfallruhegehalt (1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt. (5) Für Beamte, denen vor dem 1. Das bisher fortgeltende Beamtenversorgungsgesetz des Bundes wird in Hessisches Landesrecht überführt (Hessisches Beamtenversorgungsgesetz - HBeamtVG). Mai 2013 (GVBl. (2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt. 2Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. Wartezeit von mindestens fünf Jahren erfüllt haben. Auch sehr gut für Personalratsmitglieder geeignet >>>mehr Informationen zu Terminen und der Anmeldung, Das Taschenbuch "WISSENSWERTES für Beamtinnen und Beamte" kostet 7,50 Euro und bietet mehr als 300 Seiten rund ums Beamtenrecht (Besoldung, Arbeitszeit, Urlaub, Tipps zum Nebenjob, Beihilfe, Personalvertretung und Beamtenversorgung). Hessen. Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) vom 27.05.2013 (GVBl. Versorgungsempfänger und Hessisches Beihilfenrecht VIII. 2Entzieht sich die Beamtin oder der Beamte ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen oder beobachten zu lassen, kann sie oder er so behandelt werden, wie wenn die Dienstunfähigkeit ärztlich festgestellt worden wäre. Beamtenversorgungsgesetz Teil I – Allgemeine Informationen zum Ruhegehalt ... wegen Dienstunfähigkeit beziehen, unmittelbar vor der Versetzung in den Ruhestand Empfänger von Besoldung/Amtsbezügen waren und das 67. Neufassung im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen. Die wichtigsten Fragen um Beamtenverhältnis sind im Landesbeamtengesetz geregelt. zum Seitenanfang. Zum 01.07.2016: 1,0 Prozent linear, mindestens 35 Euro. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. 99. 1. Bestellen Sie noch heute online (1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter des Landes sowie der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und … Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen S. 218, 508, 578) Zuletzt geändert durch Artikel 6a des Gesetzes vom 7. Normen des Bundes. 99. 1. 3 oder 5 maßgebenden Besol-dungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können. 11, S. 218). Anpassung wegen Dienstunfähigkeit, besonderer Altersgrenzen des Vollzugsdienstes sowie Antragsaltersgrenzen nach § 35 Hessisches Beamtengesetz (HBG) gem. Die Beamtenversorgung ist eine Altersversorgung, welche nur an Beamte, Richter, Soldaten und andere Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, geleistet wird. im Falle der Dienstunfähigkeit („40–er“ bzw. Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) vom 27.05.2013 (GVBl. Es wird ein Rechtsanspruch auf Versorgungsauskunft eingeführt. Entzieht sich der Beamte ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisungder Behörde ärztlich untersuchen oder beobachten zu lassen, so kann er so behandelt werden, wie wenn seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre. Versorgungsbezüge sind Leistungen der Alters- und Hinterbliebenensicherung, die aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften durch Bund, Länder oder Kommunen gezahlt werden.Hierbei erhalten Sie beispielsweise in Übergangszeit „35–er“ Regelung) – 3,6 v.H. Bestellungen per Mail oder Fax >>>Bestellformular, Zur Übersicht des Hessischen Beamtengesetzes, § 51 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Artikel 3 Hessisches Beamtenversorgungsgesetz Artikel 4 Hessisches Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetz ... Dienstunfähigkeit § 36 Verfahren bei Dienstunfähigkeit § 37 Verfahren bei begrenzter Dienstfähigkeit § 38 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit Gemeinsam mit dem monatlichen MAGAZIN für Beamtinnen und Beamte können Sie das beliebte Nachschlagewerk schon für nur 22,50 Euro inkl. Ist diese Wartezeit bei Eintritt der Altersgrenze nicht erfüllt, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden. Hessen. Nr. März 2014) Beginn des Ruhestandes (Hessisches Beamtengesetz vom 1. Daneben können Sie auch das Behörden-ABO für 19,50 Euro bestellen und erhalten dann drei Taschenbücher im Komplettpaket: WISSENSWERTES, BEIHILFERECHT und BAMTENVERSORGUNGSRECHT. Entdecken Sie unsere große Auswahl. Neufassung im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen. Hessisches Beamtengesetz: § .51 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Altersgrenzen Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Normen der Länder. (1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Der Arzt teilt der Behörde sein Gutachten sowie in entsprechender Anwendung der für Amtsärzte geltenden Rechtsvorschriften auch die Angaben zur Vorgeschichte und den Untersuchungsbefund mit. bestellen, Wir bieten noch mehr Publilkationen. bestellen, Hessisches Beamtengesetz: § ..1 Geltungsbereich, Hessisches Beamtengesetz: § ..2 Rechtsnatur des Beamtenverhältnisses, Hessisches Beamtengesetz: § ..3 Dienstherrnfähigkeit, Hessisches Beamtengesetz: § ..4 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter, Hessisches Beamtengesetz: § ..5 Sachliche Voraussetzungen, Hessisches Beamtengesetz: § ..6 Arten der Beamtenverhältnisse, Hessisches Beamtengesetz: § ..7 Persönliche Voraussetzungen, Hessisches Beamtengesetz: § ..8 Auslese der Bewerber - Stellenausschreibung, Hessisches Beamtengesetz: § ..9 Arten, Formen und Wirksamkeit der Ernennung, Hessisches Beamtengesetz: § .10 Beamter auf Lebenszeit, Hessisches Beamtengesetz: § .11 Beamter auf Probe, Hessisches Beamtengesetz: § .12 Ernennungsbehörde, Hessisches Beamtengesetz: § .13 Nichtigkeit der Ernennung, Hessisches Beamtengesetz: § .14 Rücknahme der Ernennung, Hessisches Beamtengesetz: § .15 Verfahren bei Rücknahme, Hessisches Beamtengesetz: § .16 Wirkung der Rücknahme, Hessisches Beamtengesetz: § .17 Laufbahnvorschriften, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Hessisches Beamtengesetz: § .18 Begriff und Gliederung der Laufbahnen, Hessisches Beamtengesetz: § .18a Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst, Hessisches Beamtengesetz: § .19 Anstellung, Beförderung, Aufstieg, Hessisches Beamtengesetz: § .19a Leitungsfunktionen auf Probe, Hessisches Beamtengesetz: § .19b Leitungsfunktionen auf Zeit, Hessisches Beamtengesetz: § .19c Bildungsvoraussetzungen für die Laufbahnen, Hessisches Beamtengesetz: § .20 Einfacher Dienst, Hessisches Beamtengesetz: § .21 Mittlerer Dienst, Hessisches Beamtengesetz: § .22 Gehobener Dienst, Hessisches Beamtengesetz: § .23 Höherer Dienst, Hessisches Beamtengesetz: § .23a Praktikum, Hessisches Beamtengesetz: § .23b Ausländer und Staatenlose, Hessisches Beamtengesetz: § .24 Beamte besonderer Fachrichtungen, Hessisches Beamtengesetz: § .24a Anforderungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Hessisches Beamtengesetz: § .25 Probezeit, Hessisches Beamtengesetz: § .26 Feststellung der Befähigung, Hessisches Beamtengesetz: § .27 Zeitliche Schranke, Probezeit, Hessisches Beamtengesetz: § .28 Abordnung, Hessisches Beamtengesetz: § .29 Versetzung, Hessisches Beamtengesetz: § .30 Zuständige Dienstbehörde, Hessisches Beamtengesetz: § .30a Gebührenerstattung, Hessisches Beamtengesetz: § .31 Voraussetzungen und Verfahren, Hessisches Beamtengesetz: § .32 Eingliederung, Übernahme, Hessisches Beamtengesetz: § .33 Beamten- und versorgungsrechtliche Folgen, Hessisches Beamtengesetz: § .34 Übertragung eines gleichwertigen Amtes, Hessisches Beamtengesetz: § .35 Ernennungsvorbehalt, Hessisches Beamtengesetz: § .36 Versorgungsempfänger, Hessisches Beamtengesetz: § .37 Definition der Körperschaft, Hessisches Beamtengesetz: § .38 Beendigungsgründe, Hessisches Beamtengesetz: § .39 Entlassung kraft Gesetzes, Hessisches Beamtengesetz: § .40 Entlassung ohne Antrag, Hessisches Beamtengesetz: § .41 Entlassung auf Antrag, Hessisches Beamtengesetz: § .42 Entlassung des Beamten auf Probe, Hessisches Beamtengesetz: § .43 Entlassung des Beamten auf Widerruf, Hessisches Beamtengesetz: § .44 Zuständigkeit und Wirksamwerden der Entlassung, Hessisches Beamtengesetz: § .45 Folgen der Entlassung, Hessisches Beamtengesetz: § .46 Verlustgründe, Hessisches Beamtengesetz: § .47 Folgen des Verlustes, Hessisches Beamtengesetz: § .48 Gnadenerweis, Hessisches Beamtengesetz: § .49 Wiederaufnahmeverfahren, Hessisches Beamtengesetz: § .49a Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand, Hessisches Beamtengesetz: § .50 Altersgrenze, Eintritt in den Ruhestand, Hessisches Beamtengesetz: § .51 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, Hessisches Beamtengesetz: § .51a Beschränkte Dienstfähigkeit, Hessisches Beamtengesetz: § .52 Versetzung in den Ruhestand auf Antrag, Hessisches Beamtengesetz: § .53 Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag, Hessisches Beamtengesetz: § .54 Erneute Berufung nach Wiedererlangung der Dienstfähigkeit, Hessisches Beamtengesetz: § .55 Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand, Hessisches Beamtengesetz: § .56 Zuständigkeit, Beginn des Ruhestands, Anspruch auf Ruhegehalt, Hessisches Beamtengesetz: § .57 Politische Beamte, Hessisches Beamtengesetz: § .58 Beginn des einstweiligen Ruhestands, Hessisches Beamtengesetz: § .60 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, Hessisches Beamtengesetz: § .61 Endgültiger Eintritt in denRuhestand, Hessisches Beamtengesetz: § .65 Beginn des einstweiligen Ruhestands, Hessisches Beamtengesetz: § .66 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Antrag, Hessisches Beamtengesetz: § .67 Amtsführung, Hessisches Beamtengesetz: § .68 Politische Betätigung, Hessisches Beamtengesetz: § .69 Besondere Beamtenpflichten, Hessisches Beamtengesetz: § .70 Pflichten gegenüber Vorgesetzten, Hessisches Beamtengesetz: § .71 Verantwortung für Amtshandlungen, Hessisches Beamtengesetz: § .72 Eidesformel, Hessisches Beamtengesetz: § .73 Unparteilichkeit bei Amtshandlungen, Hessisches Beamtengesetz: § .74 Verbot der Führung von Dienstgeschäften, Hessisches Beamtengesetz: § .76 Aussagegenehmigung, Hessisches Beamtengesetz: § .77 Auskünfte an die Presse, Hessisches Beamtengesetz: § .78 Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit, Hessisches Beamtengesetz: § .79 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, Hessisches Beamtengesetz: § .80 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, Hessisches Beamtengesetz: § .81 Inanspruchnahme von Einrichtungen des Dienstherrn, Hessisches Beamtengesetz: § .82 Regreßanspruch bei Haftungsschäden, Hessisches Beamtengesetz: § .83 Beendigung der Nebentätigkeit, Hessisches Beamtengesetz: § .83a Anzeigepflicht für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte, Hessisches Beamtengesetz: § .84 Annahme von Belohnungen oder Geschenken, Hessisches Beamtengesetz: § .85 Arbeitszeit, Hessisches Beamtengesetz: § .85a Teilzeitbeschäftigung auf Antrag, Hessisches Beamtengesetz: § .85b Altersteilzeit, Hessisches Beamtengesetz: § .85d Aufklärungspflicht, Hessisches Beamtengesetz: § .85e Benachteiligungsverbot bei Teilzeitarbeit, Hessisches Beamtengesetz: § .85f Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen, Hessisches Beamtengesetz: § .86 Fernbleiben vom Dienst, Hessisches Beamtengesetz: § .88 Aufenthalt in der Nähe des Dienstorts, Hessisches Beamtengesetz: § .89 Dienstkleidung, Hessisches Beamtengesetz: § .90 Begriff des Dienstvergehens, Hessisches Beamtengesetz: § .91 Schadensersatzpflicht, Rückgriff, Hessisches Beamtengesetz: § .92 Allgemeines, Beihilfe, Hessisches Beamtengesetz: § .94 Ersatz von Sachschäden, Hessisches Beamtengesetz: § .95 Mutterschutz und Erziehungsurlaub, Hessisches Beamtengesetz: § .95a Jugendschutzarbeit, Hessisches Beamtengesetz: § .95b Arbeitsschutz, Hessisches Beamtengesetz: § .96 Jubiläumszuwendung, Hessisches Beamtengesetz: § .97 Festsetzung und Führen der Amtsbezeichnung, Hessisches Beamtengesetz: § .98 Gesetzliche Grundlage, Hessisches Beamtengesetz: § .99 Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Hessisches Beamtengesetz: § 102 Versorgung, Hessisches Beamtengesetz: § 103 Übergang von Schadensersatzansprüchen, Hessisches Beamtengesetz: § 105 Regelung der Erstattung, Hessisches Beamtengesetz: § 106 Urlaubsverordnung, Hessisches Beamtengesetz: § 107 Führung der Personalakte, Hessisches Beamtengesetz: § 107a Beihilfeakte, Hessisches Beamtengesetz: § 107b Anhörungsrecht des Beamten, Hessisches Beamtengesetz: § 107c Einsichtnahme, Hessisches Beamtengesetz: § 107d Auskünfte an Dritte, Hessisches Beamtengesetz: § 107e Vernichtung von Unterlagen, Hessisches Beamtengesetz: § 107f Aufbewahrung, Hessisches Beamtengesetz: § 107g Verarbeitung und Nutzung von Personalakten, Hessisches Beamtengesetz: § 108 Gewerkschaften und Berufsverbände, Hessisches Beamtengesetz: § 109 Recht auf Erteilung, Hessisches Beamtengesetz: § 110 Beteiligung der Gewerkschaften, Hessisches Beamtengesetz: § 111 Zuständigkeit, Hessisches Beamtengesetz: § 112 Landespersonalkommission, Hessisches Beamtengesetz: § 113 Zusammensetzung, Hessisches Beamtengesetz: § 114 Status der Mitglieder, Hessisches Beamtengesetz: § 116 Vorsitzender, Stellvertreter, Geschäftsordnung, Hessisches Beamtengesetz: § 117 Verfahren, Hessisches Beamtengesetz: § 118 Sitzungen, Hessisches Beamtengesetz: § 119 Beweiserhebung, Amtshilfe, Hessisches Beamtengesetz: § 120 Zuständigkeit des Innenministers, Hessisches Beamtengesetz: § 121 bis § 180, Hessisches Beamtengesetz: § 181 Anträge und Beschwerden, Hessisches Beamtengesetz: § 182 Verwaltungsrechtsweg, Hessisches Beamtengesetz: § 184 Zustellung, Hessisches Beamtengesetz: § 185 Besonderheiten, Hessisches Beamtengesetz: § 186 Sonderregeln, Hessisches Beamtengesetz: § 187 Allgemeines, Hessisches Beamtengesetz: § 187a Laufbahn, Hessisches Beamtengesetz: § 188 Beförderung während der Probezeit, Hessisches Beamtengesetz: § 190 Gemeinschaftsunterkunft, Hessisches Beamtengesetz: § 191 Heilfürsorge, Hessisches Beamtengesetz: § 192 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, Hessisches Beamtengesetz: § 193 Polizeidienstunfähigkeit, Hessisches Beamtengesetz: § 194 Eintritt in den Ruhestand, Hessisches Beamtengesetz: § 197 Rechtsstellung, Hessisches Beamtengesetz: § 198 Rechtsstellung, Hessisches Beamtengesetz: § 199 Ausnahmeregelungen, Hessisches Beamtengesetz: § 200 Entpflichtung, Hessisches Beamtengesetz: § 201 Professoren an Verwaltungsfachhochschulen, Hessisches Beamtengesetz: § 202 bis § 210, Hessisches Beamtengesetz: § 211 Allgemeines, Wahlbeamte, Hessisches Beamtengesetz: § 212 Sonderregeln, Hessisches Beamtengesetz: § 214 Hessischer Rechnungshof, Hessisches Beamtengesetz: § 215 Regelungen für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst, Hessisches Beamtengesetz: § 216 Irrige Annahme der Staats- und Volkszugehörigkeit, Hessisches Beamtengesetz: § 218 Gleichstellung, Hessisches Beamtengesetz: § 219 bis § 224, Hessisches Beamtengesetz: § 225 Überleitungsbestimmungen, Hessisches Beamtengesetz: § 226 Besondere Altersgrenze zur Wiedergutmachung, Hessisches Beamtengesetz: § 227 bis § 232, Hessisches Beamtengesetz: § 233 Verwaltungsvorschriften, Hessisches Beamtengesetz: § 233a Übertragung von Zuständigkeiten, Hessisches Beamtengesetz: § 234 Inkrafttreten, Hessisches Beamtengesetz: § 235 Außer-Kraft-Treten.